Muss ich eine Lasershow
anmelden, so wie Feuerwerke?
Lasershow – Indoor:
In der DGUV V11 (ehemals BGV B2) ist
geregelt, dass der Einsatz von Lasern
(Klasse 3B und 4) bei der für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörde und
bei der Berufsgenossenschaft
anzuzeigen ist.
Die DGUV V11 sollte schon seit Jahren
außer Kraft gesetzt werden, was von
vielen Berufsgenossenschaften auch
schon anerkannt ist. Allerdings nicht von
jeder, daher gilt für Mitglieder der BGs,
bei denen die DGUV V11 noch in Kraft
ist, dass sie sich nach wie vor an die
Anzeigepflicht halten müssen, da die
DGUVs für die Mitglieder verbindlich sind
(autonomes Recht der
Berufsgenossenschaft).
Zusätzlich ergibt sich, durch die
jeweiligen landesrechtlichen
Umsetzungen der
Musterversammlungsstättenverordnung
§37
(„Auf den Betrieb von Laseranlagen in
den für Besucher zugänglichen
Bereichen sind die
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden“), eine
mittelbare Verpflichtung von Dritten, die
DGUV V11 und V12 entsprechend
einzuhalten.
Genehmigungspflichtig ist die Lasershow
(Indoor) allerdings nicht.
Laut TROS-Laser // OStrV muss eine
Lasershow (Indoor) nicht angemeldet
werden.
Lasershow - Outdoor:
nach TROS-Laser ist für Outdoor-Shows
eine Genehmigung der
Luftaufsichtsbehörde einzuholen. Das gilt
auch für Bereiche, die sich außerhalb der
üblichen Flugschneisen befinden - somit
für alle Outdoor-Lasers.
Quellen: OStrV, TROS-Laserstrahlung
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